Allgemeine Geschäftsbedingungen


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I.       Geltungsbereich

1.  Aufträge zwischen der Integrated Realization Services GmbH (nachfolgend IRS genannt) und dem Auftraggeber werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2.  Im kaufmännischen Rechtsverkehr gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen des Rechtsverkehrs.

II.     Vertragsabschluss, Vertragsbedingungen

1.  Die Vertragspartner halten sich 30 Tage an ihr Angebot gebunden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde.

2.  Die im Angebot der IRS genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk, sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

3.  Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Konzepte u. ä. Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Kommt kein Vertrag zustande, dürfen diese Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Bestimmungen des Abschnittes IX gelten entsprechend.

4.  Bei Erstellung von individueller Software sind dem Auftrag­geber die wesentlichen Funktionsmerkmale bekannt. Der Auftraggeber trägt das Risiko, sofern Funktionen nicht Bestandteil der Software sind. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass alle gewünschten relevanten Funktionalitäten schriftlich fixiert werden und diese dem Projektteam der IRS zur Verfügung stehen. Ferner hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb von Betaphasen überprüft wird, ob alle notwendigen Funktionen gegeben sind und in der Software vorgesehen wurden.

5.     Sofern nichts anderes vereinbart ist gelten für Software­entwicklungen folgende Lizenzbedingungen:

a)     Der Auftraggeber darf die Software nur auf der Anzahl Server und/oder Clients installieren, für die er auch die Lizenzen/ Rechte erworben hat.

b)     Der Auftraggeber kann eine Sicherungskopie auf einem mobilen Datenträger erzeugen. Diese muß als solche markiert sein.

c)     Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Veränderung, die seine Nutzungsberechtigung betrifft, schriftlich der IRS mitzuteilen und gegebenenfalls auf eine Genehmigung zu warten.

d)     Die Dauer des Nutzungsrechts ist grundsätzlich, solange kein Vergehen vorliegt, unbegrenzt. Anders lautende Regelungen können im Einzelfall getroffen werden.

e)     Die IRS ist nicht verpflichtet, Updates für Produktreihen oder individuelle Softwareentwicklungen zu entwickeln. Weiter­führende Softwarepflege kann durch im Einzelfall vereinbarte Wartungsverträge bzw. Update-Verträge gewährleistet werden.

f)      Für Software anderer Hersteller, die im Rahmen des Projekts verwendet wird, hat der Auftraggeber deren Bedingungen anzunehmen. Die IRS steht nicht für deren Rechte und Pflichten ein.

6.  Werden durch den Auftraggeber Daten in elektronischer Form bereitgestellt, hat der Auftraggeber jeweils dem neuesten Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherheit obliegt allein dem Auftraggeber. Die IRS ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

III.    Zahlung

1.  Wird nichts anderes vereinbart, ist die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

2.  Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

3.  Die IRS bleibt Eigentümer des Vertragsgegenstands bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglich festgesetzten Summe durch den Auftraggeber.

IV.    Lieferung

1.  Den Versand nimmt die IRS für den Auftraggeber auf Gefahr des Auftraggebers mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.

2.  Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der IRS ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

3.  Bei Lizenzsoftware der IRS wird grundsätzlich die aktuelle Version geliefert. Nach Vereinbarung kann eine ältere oder eine neue Beta-Version geliefert werden.

4.  Gerät die IRS mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und jeglichen Materials) verlangt werden.

5.  Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb der IRS als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

V.     Satz- und Druckfehler

1.  Satz- und Druckfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von der IRS infolge Unleserlichkeit des Manuskripts nicht verschuldete oder in Abweichung von der Satz- und Druckvorlage erforderliche Änderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden", letzte Ausgabe, maßgebend, wenn nichts Abweichendes verlangt worden ist.

2.  Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und der IRS druckreif zurückzugeben. Die IRS haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3.  Bei Änderungen nach Druckreif-Erklärung gehen alle Kosten einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zulasten des Bestellers.

VI.   Mängel, Nachbesserung und Gewährleistung bei Satz- und Reproduktionsaufträgen

1.  Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreif-Erklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreif-Erklärung anschließenden Fertigungsvorgang erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

2.  Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüg­lichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen die IRS geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware die IRS verlassen hat, bei der IRS eintrifft.

3.  Bei berechtigten Beanstandungen ist die IRS nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche bis zur Höhe des Auftragswertes zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der IRS oder ihrem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatz­lieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird aus­geschlossen, es sei denn, der IRS oder ihrem Erfüllungs­gehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

4.  Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5.  Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.

VII.  Mängel, Nachbesserung und Gewährleistung bei individueller Software-Entwicklung

1.  Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischen­erzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.

2.  Für die Kompatibilität und Lauffähigkeit der gelieferten Software auf der IRS nicht bekannten Systemen und Systemkonfigurationen übernimmt die IRS keine Gewährleistung. Standardkonfigurationen und Lauffähigkeit der Systeme müssen im Vorfeld durch den Auftraggeber und die IRS ermittelt werden.

3.  Fehler bzw. Mängel, die aufgrund der technisch nicht möglichen 100-%-Kompatibilität zum Internet bzw. Hard- und Software­konfigurationen herrühren, sind nicht Bestandteil der Gewähr­leistung.

4.  Die IRS hilft bei Bedarf dem Auftraggeber, den Mangel zu finden. Stellt sich heraus, dass der Mangel nicht durch die IRS verursacht wurde, wird die Leistung der Fehlersuche in Rechnung gestellt.

5.  Die Gewährleistung geschieht grundsätzlich durch Nachbes­serung. Diese wird durch Fehlerbehebung, durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder durch zumutbare Alternativen vonseiten der IRS erbracht. Der Auftraggeber hat die IRS insoweit zu unterstützen, wie es nach Sitte zumutbar ist.

6.  Die Abnahme der Sache ist binnen zwei Wochen nach Übergabe und Einweisung durch die IRS zu erklären. Kleinere Mängel, die Funktion und Nutzungsmöglichkeit nicht beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn die IRS dies verlangt und unverzügliche Mängelbeseitigung binnen drei Werktagen zusagt. Wird nicht binnen der Abnahmefrist ein schriftlicher Mangelbericht an die IRS gemeldet, gilt die Abnahme als erteilt. Mit der Abnahme gilt die Ware als mängelfrei.

7.  Es handelt sich nur dann um eine zugesicherte Eigenschaft, wenn diese im Rahmen des Vertrags schriftlich als solche bezeichnet worden ist.

8.  Mängelansprüche verjähren, sofern nichts gegenteiliges vereinbart wurde, nach 2 Jahren. Die Frist beginnt mit der Lieferung bzw. Leistung der Sache.

VIII.Haftung

1.  Die IRS haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.

2.  Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der IRS.

3.  Im übrigen ist jede Haftung, insbesondere auch für Datenverluste und Folgeschäden, bei der Entwicklung individueller Software ausgeschlossen. Die Haftung ist auch ausgeschlossen, soweit zugunsten des Auftraggebers eine Versicherung besteht.

4.  Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung der IRS klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

5.     Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass seine Inhalte und Daten nicht gegen geltendes deutsches/euro­päisches Recht verstoßen. Insbesondere sei dabei erwähnt:

a)     pornographisches Material

b)     extremistische politische Inhalte

c)        Inhalte, die das Urheberrecht oder Rechte Dritter verletzt.

IX.   Urheberrechte

6.  Alle Rechte an entwickelter Software stehen der IRS zu. Bei Systemen mit Fremdsoftware gelten die Urheberrechte der Dritten.

7.  Gesetzlich und vertraglich untersagt ist jede Art der Verviel­fältigung von Software, welche nicht ausdrücklich durch die IRS genehmigt wurde. Ebenso untersagt ist die Weitergabe der Software an Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung.

8.  Auch jede Form der Veränderung der Software ist untersagt, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung und Weiter­entwicklung oder sonstige Umarbeiten. Die IRS-Software unterliegt dem Dekompilierungsverbot.

9.  Erhält die IRS vom Auftraggeber Grafik, Bild, Daten, Ton, Text oder sonstige Informationen zur Verfügung gestellt, um einen Auftrag zu bearbeiten, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass diese Informationen und Daten frei von Rechten Dritter sind und im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks frei verwendbar sind. Der Auftraggeber hat die IRS von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

10.  Die von der IRS erstellten Urheberrechtsvermerke auf Produkten bzw. Anwendungen und Dokumenten dürfen nicht durch den Auftrag­geber oder sonstige Dritte entfernt oder verändert werden.

X.     zusätzliche Dienstleistungen

1.  Zusätzliche Dienstleistungen, die im Einzelfall vereinbart werden oder aus Kulanz erbracht werden, können nicht als Gewohnheitsrecht geltend gemacht werden. Ebenso besteht keinerlei Recht auf die Erfüllung einer solchen Leistung.

XI.   Archivierung

1.  Dem Auftraggeber zustehende Produkte, wie Vorlagen, Daten, Datenträger etc. werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die IRS haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

XII.  Impressum

1.  Die IRS kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf sich hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XIII.Schlussbestimmungen

1.  Vertragsänderungen und -ergänzungen müssen schriftlich erfolgen.

2.  Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrags­verhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitig­keiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Nürnberg, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

3.  Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine ersetzt, die rechtmäßig ist und dem Sinngehalt der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.


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